Das Bundesstatistikgesetz 2000 (BStG 2000) verpflichtet die Organe der Bundesstatistik zu einer die Belastung minimierenden Vorgangsweise. Um beurteilen zu können, wie die STATISTIK AUSTRIA diesem „besonderen Grundsatz bei der Aufgabenwahrnehmung“ (§ 24 BStG 2000) nachkommt, muss die tatsächliche Belastung ebenso bekannt sein, wie die Auswirkung von Konzeptänderungen auf die Entwicklung der Belastung. Es bedarf eines Messinstrumentes, das die Belastung in quantitativer Weise nachweisen kann und Einblicke in die Veränderung im Zeitverlauf und die diese verursachenden Komponenten gibt.
Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich
Leistungs- und Strukturerhebung
Erzeugerpreise Sachgüterbereich
Erzeugerpreise für unternehmensnahe Dienstleistungen
Auslandsunternehmenseinheiten (FATS)
Erhebung über Bahnverkehr, Zivilluftfahrt und Binnenschifffahrt
Erhebung über Forschung und experimentelle Entwicklung
Erhebung zur Kodierung gemäß ÖNACE 2008
Meldepflichten und Belastung
der Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten und Belastung
der Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten und Belastung der
Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten und Belastung der
Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten und Belastung der
Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten und Belastung der
Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten und Belastung der
Wirtschaft durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001
Meldepflichten bei den wirtschaftsstatistischen Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2003 (PDF, 611KB)
Belastung der österreichischen Wirtschaft
durch Erhebungen der STATISTIK AUSTRIA 2001