Auf dem Bestätigungsblatt zum wirtschaftlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten können Sie einerseits Änderungen der Firmenbezeichnung und der Adresse bekannt geben, andererseits haben Sie hier die Möglichkeit, Ihre tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu beschreiben. Aufgrund Ihrer Angaben kann die Klassifizierung richtig gestellt werden.
Diese Bestätigung kann für Anträge gemäß § 21 (4) BStatG 2000 auf bescheidmäßige Feststellung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß ‚Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008)’ herangezogen werden, ihre Verwendung ist jedoch nicht zwingend.
Sollten Sie es vorziehen, diese Bestätigung nicht zu verwenden, dann wird darauf hingewiesen, dass Ihrem Antrag eindeutig zu entnehmen sein muss, dass Sie Ihren Rechtsanspruch gemäß § 21 (4) BStatG 2000 geltend machen.
Das Bestätigungsblatt enthält:
Wir bitten Sie, diese Seite vollständig auszufüllen. Die Kennzahl finden Sie im oberen Drittel Ihrer Klassifikations-Mitteilung. Es handelt sich hierbei um eine achtstellige Zahl, unter der Ihr Unternehmen im Unternehmensregister der STATISTIK AUSTRIA erfasst ist. Sollten Sie diese Kennzahl nicht mehr haben, füllen Sie bitte die Adressfelder genau aus, damit wir ihr Unternehmen so identifizieren können.
Ausschlaggebend für die klassifikatorische Zuordnung ist Ihre aktuelle Unternehmenstätigkeit.
Wir bitten Sie daher:
Da in der Praxis häufig mehrere Wirtschaftstätigkeiten von einem Unternehmen ausgeübt werden, muss die statistische Zuordnung für den Schwerpunkt der Wirtschaftstätigkeit vorgenommen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Schwerpunktes wird nach bestimmten einheitlichen Klassifikationsregeln vorgegangen.
Die STATISTIK AUSTRIA stellt auf ihrer Website ferner
eine Klassifikationsdatenbank zur Verfügung, in der Sie für die ÖNACE 2008 alle Codes, deren Bezeichnungen
und Erläuterungstexte sowie ein rund
Wir sind bemüht ihre Angaben so rasch als möglich zu bearbeiten und ihnen eine neue Klassifikations-Mitteilung zukommen zu lassen. Sollten etwaige Rückfragen notwendig sein oder sollten ihre Angaben im Sinne der Klassifikation missverständlich sein, so werden wir Sie gegebenenfalls kontaktieren. Sie erhalten in jedem Fall eine neue Klassifikations-Mitteilung zugesandt.
Sollte sich die STATISTIK AUSTRIA Ihrer Argumentation nicht anschließen können bzw. sollte bilateral keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, hat sie Ihren Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer vierwöchigen Frist, an den zuständigen Bundesminister weiterzugeben. In diesem Fall werden Sie informiert, an welches Ressort Ihr Antrag weitergeleitet wurde.
Die Bescheiderlassung selbst obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 'aufgrund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung’ zuständig ist.