Wie bei der gesamten Registerzählung wird auch bei der Wohnsitzanalyse das Prinzip der Redundanz angewendet.
Der erste Schritt besteht darin, zwei Gruppen von Personen mit Hauptwohnsitz zum Stichtag zu bilden:
In die erste Gruppe fallen alle Personen, die zum Stichtag ihres Alters gemäß in den Verwaltungsregistern vorkommen, in denen sie zu erwarten waren. Beispiele dafür sind:
Prinzipiell werden alle Personen mit Hauptwohnsitz gezählt, die im ZMR und mindestens in einem weiteren Verwaltungsregister mit Lebenszeichen vorkommen. Die restlichen Personen des ZMR werden zu Klärungsfällen.
Der zweite Schritt besteht darin, nach weiteren „Lebenszeichen“ bei Klärungsfällen zu suchen. Nachdem Personen, die aus „technischen“ Gründen nicht gezählt werden (vor dem Stichtag verstorben, Mehrfachzählungen, 90-Tage- und 180-Tage-Fälle), ausgeschieden sind, werden die übrig gebliebenen Klärungsfälle einem record linkage mit Daten-Singles aus anderen Verwaltungsregistern unterzogen. Das Matching wird über die Merkmale Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse vorgenommen, da der Name als Merkmal nicht vorliegt. Eindeutige Treffer werden mit Hauptwohnsitz gezählt, dies waren bei Probezählung 2006 insgesamt 0,5% der Bevölkerung.
Weiterhin werden bestimmte Klärungsfälle ex offo
gezählt: Personen, die mit Hauptwohnsitz in einem Kloster bzw. einer
Justizvollzugsanstalt „wohnen“. Weiters wird geprüft, ob die übrig
gebliebenen Klärungsfälle im Zeitraum
In einem dritten Schritt wird für die nun übrig
gebliebenen Klärungsfälle das Lebenszeichen bei den betroffenen Personen
selbst gesucht. Nur für diese Personen liefert das ZMR Namen und aktuelle
Adresse an die Bundesanstalt Statistik Österreich (nach § 5 Abs. 5
Registerzählungsgesetz). Diese Personen werden mittels RSb-Brief angeschrieben
und um Auskunft ersucht, ob sie am
Laut § 5 Abs. 6 ist die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, den Gemeinden die Personen mit Namen und Adresse bekannt zu geben, die mit Hauptwohnsitz von der Zählung ausgeschlossen werden. Gesetzlich ist den Gemeinden eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die Bundesanstalt Statistik Österreich über irrtümlich von der Zählung ausgeschlossene Personen zu informieren.
Nach der Berücksichtigung von irrtümlichen Nichtanerkennungen steht die Bevölkerungs- und Bürgerzahl (= österreichische Staatsbürger) insgesamt und je Gemeinde fest. Diese Zahlen werden vom Bundesministerium für Inneres per Verordnung kundgemacht